Veranstaltung: | 50. Bundesmitgliederversammlung |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.11.2024, 00:43 |
Satzung Bundesverband Campusgrün
Satzungstext
Satzung von Campusgrün–Bundesverband
grün-alternativer Hochschulgruppen
Präambel
CampusgrünistderBundesverbandgrün-alternativerHochschulgruppenin
Deutschland. Campusgrün setzt sich für die Verwirklichung einer friedlichen
Weltgemeinschaftein,indersozialeGerechtigkeitherrscht,inder
Menschenrechte tatsächlich umgesetzt sind, in der niemand diskriminiert wird und
in der die natürlichen Lebensgrundlagen und die menschliche Umwelt geschützt
werden. Campusgrün sieht sich ferner den Grundsätzen desAntifaschismus, des
Feminismus und der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Campusgrün spricht
sich gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus, Elitismus und sexualitäts-
wie geschlechtsbezogene Diskriminierung aus. Daher ist eine Mitgliedschaft bei
einerCampusgrün-MitgliedsgruppeoderdieAusübungeinesAmtesim
BundesverbandbeieinergleichzeitigenMitgliedschaftineiner
Studentenverbindungausgeschlossen.ÜberDeutschlandhinausvernetzt
Campusgrün die Mitgliedsgruppen mit grünen Akteuren weltweit. Campusgrün
vertritt die im Bundesverband entwickelten Positionen der grün-alternativen
Hochschulgruppen eigenständig gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und in der Gesellschaft.
Abschnitt 1: Der Verband
§ 1 Name und Sitz
(1)DerVerbandträgtdenNamen„Campusgrün-Bundesverbandgrün-
alternativerHochschulgruppen“. Er wird im Folgenden „Campusgrün“ oder „der
Bundesverband“ genannt.
(2) Campusgrün ist die grüne Studierendenorganisation in Deutschland und steht
als selbstständige Vereinigung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe.
(3) Der Sitz ist Berlin.
§ 2 Aufgaben undZweck
(1) Campusgrün hat die Aufgabe, die Arbeit der verschiedenen grün-alternativen
Hochschulgruppen bundesweit zu vernetzen, zu unterstützen und nach außen zu
vertreten.
(2)DerVerbandverfolgtdemWohlederStudierendendienendeZwecke,
insbesonderedieVertretungstudienbezogener,wirtschaftlicher,sozialer,
kultureller und politischer Belange der Studierenden.
(3)DerVerbandvereintHochschulgruppen,diesichdenZieleneiner
transparenten, demokratischen und nachhaltigen Hochschule verpflichtet fühlen.
Der Verband setzt sich für studentische Mitbestimmung, gerechte Bildungspolitik,
Chancengleichheit,einefamilienfreundlicheHochschule,einausgeglichenes
Verhältnis zwischen Forschung und Lehre sowie Umwelt-und Klimaschutz ein.
(4)Sein Zweck ist weiterhin, innerhalb der Hochschulen, der Gesellschaft und
insbesondereauchderParteiBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieZieleund
Vorstellungenseiner Mitglieder entsprechend der Satzung und der gültigen
Beschlüsse zuvertreten und durchzusetzen.
(5) Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere:
1.Teilnahme an öffentlichen Willensbildungsprozessen,
2.Öffentlichkeitsarbeit,
3.regelmäßige gemeinsame Treffen,
4.Informations-und Bildungsveranstaltungen und
5.VernetzungundZusammenarbeitmitanderenHochschul-und
InteressenverbändensowieweiterenimAufgabenbereichtätigen
Akteur*innenund Organen.
(6) Eine Präsenz des Verbandes an allen deutschen Hochschulstandorten wird
angestrebt.
§ 3 Gliederung
(1) Campusgrün besteht aus Gruppen, die an den einzelnen Hochschulen aktiv sind.
Eine Gruppe im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens drei an einer
Hochschule eingeschriebenen natürlichen Personen.
(2) Die einzelnen Mitgliedsgruppen genießen Autonomie.
(3) Ergänzend zum Bundesverband können Landesverbände gegründet werden.
SieunterstützendenBundesverbandstrukturellunddurchdieBearbeitung
landespolitischerThemen.SiewerdeninderRegelentsprechendder
Bundesländergebildet.DieLandesverbändebesitzenProgramm-,Satzungs-,
Finanz-undPersonalautonomie. Ihre Satzungen und ihre Beschlüsse dürfen der
Satzung desBundesverbandes und den Grundsätzen von Campusgrün nicht
widersprechen.
(4) Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Landesverbandes entscheidet
dieMitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
Abschnitt 2: Die Mitgliedsgruppen
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
(1) Mitglied im Bundesverband kann grundsätzlich jede Hochschulgruppe werden,
die die in der Präambel und unter § 2 beschriebenen Grundsätze unterstützt.
(2) Gruppen werden grundsätzlich durch die Landesverbände aufgenommen. Der
Bundesvorstand wird darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(3) Hochschulgruppen, die Mitglied in einem nach § 3 Abs. 4 aufgenommenen
Landesverband sind, sind automatisch Mitglied des Bundesverbandes.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedsgruppen ohne Landesverband
(1) Beantragt eine Hochschulgruppe, die nicht schon aufgrund § 4 Abs. 2, 3
Mitglied
imBundesverbandist,dieMitgliedschaft,soentscheidetdie
MitgliederversammlungüberderenAufnahmemitabsoluterMehrheitder
abgegebenenStimmen.
(2)InderRegelwirdproHochschulenureineGruppeaufgenommen.In
begründetenAusnahmefällenkanndieMitgliederversammlunghiervon
abweichen. Hierbei istzuvor eine Stellungnahme des Bundesvorstands und ggf.
des zuständigenLandesverbandes einzuholen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach der Aufnahme.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Gruppe zugleich, die Regelungen dieser
Satzung und ihrer Bestandteile zu akzeptieren sowie Campusgrün nach ihren
Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1.Auflösung der Mitgliedsgruppe,
2.Nichtaktivität,
3.Austritt oder
4.Ausschluss.
(2) Die Auflösung einer Gruppe wird gegenüber dem Bundesverband erklärt.
(3)DerBundesvorstandkannderMitgliederversammlungvorschlagen,eine
Gruppefür nicht mehr aktiv zu erklären. Gegen die Feststellung der Inaktivität
kanndie betroffene Gruppe mit aufhebender Wirkung binnen drei Monaten nach
Verkündung Widerspruch einlegen.
(4) Der Austritt einer Gruppe wird dem Bundesvorstand in Textform erklärt und
tritt unverzüglich in Kraft.
(5)MitgliedsgruppenkönnenvonderMitgliederversammlungmiteiner
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann
durchden Bundesvorstand, 20 Prozent der Mitgliedsgruppen oder durch den
Landesverband, in dem die Gruppe Mitglied ist, gestellt werden. Der Ausschluss
kanninsbesonderedannerfolgen,wenneineMitgliedsgruppedurch
Zuwiderhandelngegen die Satzung, gegen satzungsgemäße Beschlüsse oderdas
Grundsatzprogrammden Verband schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines
der Mitgliedschaftunwürdigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss kann
auch erfolgen, wenneine Mitgliedsgruppe die in §§ 2 Abs. 3, 3 Absatz 1 dieser
Satzung genanntenAufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss
wirdderBasisgruppeinTextformmitgeteilt.DerAusschlussausdem
Bundesverband beendet auch dieMitgliedschaft im Landesverband.
§ 7 Beiträge
Von Landesverbänden undMitgliedsgruppen werden keine Mitgliedsbeiträge
erhoben.Für Veranstaltungen und Materialien können Beiträge erhoben werden.
Abschnitt 3: Organe des Bundesverbands
§ 8 Organe
Campusgrün hat folgende Organe:
1.die Mitgliederversammlung (§§ 9–15)
2.denBundesvorstand (§§ 16–20)
3.das Bundesschiedsgericht (§ 21)Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§ 9 Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von
Campusgrün.SiesetztsichausbiszuzweiDelegiertenjederanwesenden
Mitgliedsgruppe zusammen. Delegierte sind von der Mitgliedsgruppe bestimmte
Vertreter*innen,diefürdieMitgliederversammlungmitStimmberechtigung
ausgestattet wurden.
(2) Damit eine Mitgliedsgruppe stimmberechtigt ist, muss mindestens eine Frau,
inter, nicht-binäre, trans oder agender Person (FINTA* Person) Teil der
Delegation
sein.
(3) Mitglieder einer Studentenverbindung oder ähnlicher Organisationen können
nicht Teil einer Delegation sein.
(4) Über die Delegierten entscheiden die Mitgliedsgruppen eigenverantwortlich.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Gäste können imbegründeten
Einzelfall mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 10 Zusammentreten und Ladung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Semester zusammen.
Sie wird mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und
dervorliegendenAnträgedurchdenBundesvorstandeinberufen.Der
Bundesvorstand soll bei den Mitgliederversammlungen anwesend sein.
(2) Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Initiative von mindestens 20
Prozent der Mitgliedsgruppen wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen
wurdeundDelegiertevonmindestenseinemZehntelderMitgliedsgruppen
anwesend sind. Siebleibt so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit
auf Antrag einer*eines Delegierten festgestellt wird.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
1.beschließt und ändert das Grundsatzprogramm mit Zweidrittelmehrheit,
2.nimmt Berichte des Bundesvorstandes entgegen,
3.beschließt mit einfacher Mehrheit über eingebrachte Anträge (§ 12),
4.beschließt mit absoluter Mehrheit den Haushalt (§ 23),
5.wählt und entlastet den Bundesvorstand mit absoluter Mehrheit (§ 18),
6.beschließtund ändert die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit,
7.wähltmiteinfacherMehrheitzweigleichberechtigte
Rechnungsprüfer*innen (§ 25),
8.wählt eine*n Datenschutzbeauftragte*n (§ 22),
9.beschließt die Finanzordnung (§ 24) und die Wahlordnung mit absoluter
Mehrheit, sowie die Schiedsgerichtsordnung mit Zweidrittelmehrheit (§ 21
Abs. 6)
10.gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung,
11.wählt das Bundesschiedsgericht mit absoluter Mehrheit (§ 21)
12.beschließt über die Auflösung von Campusgrün in einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (§ 26).
(2) Mitglieder von Studentenverbindungen sind von der Kandidatur für Ämter oder
Positionen im Campusgrün Bundesverband ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn jeder Zusammenkunft die
TagesordnungmiteinfacherMehrheit.WeiterhinsindSitzungsleitungund
Protokollant*innenzubestimmen.DiesesollennichtdemBundesvorstand
angehören.
§ 12 Beschlüsse und Anträge
(1)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den
Mitgliedern als vorläufiges Protokoll spätestens mit der Ladung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu zustellen. Dieses vorläufige Protokoll ist der jeweils
nächsten Mitgliederversammlung zurBestätigung vorzulegen, hierbei können
durch die Mitgliederversammlung Änderungen vorgenommen werden. Das finale
ProtokollistvoneinemMitglieddesgeschäftsführendenVorstandszu
unterzeichnen.
(2) Antragsberechtigt sind8
1.die Mitgliedsgruppen,
2.mindestens zwei Mitglieder von Mitgliedsgruppen,
3.die Landesverbände,
4.die Delegierten der Mitgliedsgruppen,
5.der Bundesvorstand, sowie dessen einzelne Mitglieder
6.dieFINTA*-Versammlung,
7.die*der Rechnungsprüfer*in und
8.der*die Datenschutzbeauftragte
§ 13 Antragsfristen
(1) Anträge zu Mitgliederversammlungen sind spätestens zwei Wochen vor der
VersammlungbeimBundesvorstandeinzureichen.Änderungsanträgehierzu
könnenjederzeit gestellt werden. Die Anträge sind den Hochschulgruppen zwei
Wochen vorder Mitgliederversammlung elektronisch zuzustellen.
(2) Anträge können in Form von Dringlichkeitsanträgen jederzeit gestellt werden;
die Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen.
(3) Anträge, mit denen die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Wahlordnung
oder die Finanzordnung geändert werden soll, können keine Dringlichkeitsanträge
sein. Änderungsanträgezu solchen Anträgen sind jederzeit zulässig.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Frauen, inter, nicht-binär, trans, agender Personen-Versammlung (FINTA*-
Versammlung)
(1) Auf Antrag einer FINTA*Person beschließen alle FINTA*Delegierten, ob sieeine
FINTA*-Versammlungabhaltenwollen.DarüberwirdinAbwesenheitder
sonstigenMitgliederberatenundabgestimmt.DerBeschlusswirdmitder
einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Die FINTA*-Versammlung findet unter
AusschlussdersonstigenAnwesendenstatt.Währenddessenistdie
Mitgliederversammlung unterbrochen.
(2) Die FINTA*-Versammlung kann9
1.mit der Mehrheit der anwesenden Personen ein FINTA*-Votum beschließen,
welchesderBundesmitgliederversammlunganschließendvorgetragen
wird.
2.mitabsoluterMehrheitbeschließen,einenAntragaufdienächste
Mitgliederversammlung zu vertagen. Eine erneute Vertagung durch die
FINTA*-Versammlung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, den Antrag nicht erneut zu behandeln.
(3) Auf Antrag einer FINTA*Person findet vor der Abstimmung eines Antrags durch
die Mitgliederversammlung eine gesonderte Abstimmung unter FINTA*Personen
statt, das Ergebnis hat keine bindende Wirkung. Die Möglichkeit den Antrag durch
ein FINTA*-Plenum zu vertagen bleibt davon unberührt.
§ 15 Sondervoten
(1) Auf Antrag einer Person, die von einem Antrag auf der Tagesordnung der
BundesmitgliederversammlunginsbesondereaufgrundvonAbleismus,
Antisemitismus,Klassismus, Rassismus,Queerfeindlichkeit oder vergleichbaren
Diskriminierungenbetroffen ist, muss der Bundesvorstand vor der betreffenden
BundesmitgliederversammlungeinPlenumfürvonderSachfrageebenfalls
betroffene Personen einrichten.
(2)DerAntragmussspätestenseineWochevorder
Bundesmitgliederversammlunggestellt werden.
(3)DasPlenumderBetroffenenkannzudementsprechenden
Tagesordnungspunkt einVotum beschließen, welches die Sitzungsleitung vor
Eröffnung desTagesordnungspunkts auf der Bundesmitgliederversammlung zu
verlesen hat.
(4) Im Falle von Dringlichkeitsanträgen kann ein Plenum nach Absatz 1 nach der
Bundesmitgliederversammlung einberufen werden. Die Versammlung kann ein
VotumnachAbsatz3beschließenunddiesesoptionalmiteinem
AufhebungsantraghinsichtlichdesentsprechendenAntragsverbinden.Ein
solchesVotumwirdvomPräsidiumaufderfolgenden
Bundesmitgliederversammlung verlesen.10
Unterabschnitt 2: Der Bundesvorstand
§ 16 Zusammensetzung des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand setzt sichaus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.zwei Sprecher*innen,
2.einem*einer politischen Geschäftsführer*in,
3.einem*einer Schatzmeister*in,
4.bis zu fünf Beisitzer*innen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Sprecher*innen, der*dem
politische*n Geschäftsführer*in und der*dem Schatzmeister*in zusammen. Er
muss zumindest zur Hälfte aus FINTA* Personen bestehen.
(3)MindestensdieHälftederBeisitzer*innenundmindestenseine*rder
Sprecher*innen müssen FINTA* Personen sein.
§ 17 Aufgaben des Bundesvorstands
(1)DerBundesvorstandführtdielaufendenGeschäftevonCampusgrünim
RahmendieserSatzungundderBeschlüssederMitgliederversammlung,
insbesondere auf Grundlage des Grundsatzprogramms. Er vertritt Campusgrün
nach innen und außen in diesem Sinne.
(2)Der Bundesvorstand
1.vernetzt die einzelnen Hochschulgruppen und betreut sie auf Bundesebene,
2.koordiniert, vernetzt und unterstützt die Landesverbände,
3.sammelt Informationen und verbreitet diese an die einzelnen Gruppen,
4.beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor,
5.ist verantwortlich für die Organisation des Bildungsprogramms,
6.vertrittCampusgrünnachaußen,insbesonderegegenüberderPartei
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, der Presse und Öffentlichkeit sowie anderen
Organisationenund Verbänden,
7.trägt die Beschlüsse und Anträge von Campusgrün in die Organe von
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN,
8. ist verantwortlich für die Erarbeitung und Einhaltung des Haushaltes.
§ 18 Wahl des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung des Verbands aus den Reihen der Mitglieder der
Mitgliedsgruppen gewählt. Über Ausnahmen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der
Kandidat*innen für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und ihre
Tätigkeit aufnehmen.
(4) Wiederwahl in den Bundesvorstand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur
einmal möglich. Die Mitgliedschaft einer Person im Bundesvorstand darf vier
Amtszeiten nicht überschreiten. Amtszeiten, die ein halbes Jahr nicht
übersteigen,
werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht
angerechnet.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Bundesvorstandes wählt eine
Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des
gesamten Bundesvorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den aktuellen Bundesvorstand durch die
Wahl eines neuen Bundesvorstands nach § 18 Abs. 2 abwählen.
§ 19 Ausschluss vom Amt im Bundesvorstand
(1) Im Bundesvorstand kann nicht Mitglied sein,
1. wer ein Mandat in Länderparlamenten, im Bundestag, im Europaparlament
oder ein Amt im Bundes- oder einem geschäftsführenden Landesvorstand
12
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder ein Amt einer anderen Partei inne
hat.
2. wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu
Campusgrün steht. Entschädigungen für die Tätigkeit im Bundesvorstand
gelten nicht als finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
(2) Die gleichzeitige Ausübung von einem Amt in Landes- und Bundesverband ist
nicht möglich. Ausnahme bildet eine Übergangszeit zwischen Ende der alten und
Beginn der neuen jeweiligen Amtszeit. Die jeweils zuvor ausgeübte Tätigkeit
endet
mit dem regulären Ende der Amtszeit.
(3) Eine berufliche Tätigkeit für einen politischen Verband ist dem
Bundesvorstand
und der Mitgliederversammlung unverzüglich bei Wahl bzw. bei Amtsantritt
anzuzeigen.
§ 20 Arbeitsweise des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Der
Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, es sei denn, der Bundesvorstand beschließt einstimmig etwas
anderes.
(2) Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband gemeinschaftlich.
(3) Die Sprecher*innen vertreten den Verband nach außen, insbesondere
gegenüber der Bundesregierung, anderen Hochschulorganisationen, Parteien,
Verbänden und Hochschulen sowie den Medien.
(4) Die politische Geschäftsführung ist für die interne Organisation und
Koordination des Bundesverbandes und insbesondere des Bundesvorstandes
zuständig.
(5) Die*der Schatzmeister*in verwaltet das Vermögen des Verbandes. Sie*er ist
berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und durchzuführen. Weitere Aufgaben
ergeben sich aus der Finanzordnung.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte oder Teams ernennen.
(7) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Bundesvorstandes gemeinschaftlich abgegeben werden.
13
Unterabschnitt 3: Bundesschiedsgericht und Datenschutzbeauftragte*r
§ 21 Das Schiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Schiedsgericht, das aus entweder genau
drei oder genau fünf Mitgliedern besteht.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FINTA*
Personen sein.
(3) Mitglieder eines Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes dürfen nicht
zeitgleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Schiedsgericht wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur
nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der
Kandidat*innen für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(6) Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und geändert wird.
§ 22 Datenschutzbeauftragte*r
Die*der Datenschutzbeauftragte achtet auf den Schutz der Daten der
Verbandsgliederungen und mit Campusgrün verbundenen natürlichen Personen
und überprüft den Bundesvorstand und die Bundesgeschäftsstelle auf die
ordnungsgemäße Einhaltung des Datenschutzes. Bleibt die Stelle vakant, soll der
Bundesvorstand eine Person kommissarisch mit diesem Aufgabenbereich
betrauen.
Abschnitt 4: Finanzen
§ 23 Haushalt
(1) Der Bundesvorstand legt auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das Folgejahr zur
Beschlussfassung vor. Dieser wird federführend von der*dem Schatzmeister*in
erstellt.
(2) Stellt der Bundesvorstand im Laufe eines Haushaltsjahres fest, dass die
Ausgaben um mehr als 10 Prozent oder um mindestens 1.000 Euro steigen oder
die Einnahmen um mehr als 10 Prozent oder mindestens 1.000 Euro sinken, legt er
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt zur
Beschlussfassung vor.
(3) In dringenden Finanzangelegenheiten entscheidet der Bundesvorstand mit
absoluter Mehrheit.
(4) Der Bundesvorstand legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
§ 24 Finanzordnung
(1) Campusgrün gibt sich eine Finanzordnung.
(2) Dort ist insbesondere die Erstattung für die durch die Arbeit und Treffen
von
Organen und sonstigen Gremien anfallenden Kosten sowie die
Aufwandsentschädigung des Bundesvorstands zu regeln.
§ 25 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Rechnungsprüfer*innen überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der
Ausgaben mit den Beschlüssen. Sie vertreten sich dabei gegenseitig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zu Campusgrün befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Entlastung oder
Nicht-Entlastung des Bundesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
(4) Wird die Entlastung einer*eines Schatzmeisterin*Schatzmeisters in
Finanzfragen endgültig abgelehnt, so ist eine erneute Kandidatur für dieses Amt
ausgeschlossen.
§ 26 Restvermögen bei Auflösung
Im Falle einer Auflösung von Campusgrün fällt das Restvermögen der GRÜNEN
JUGEND zu, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter
Mehrheit etwas Abweichendes.
Abschnitt 5: Bundesgeschäftsstelle
§ 27 Bundesgeschäftsstelle und Geschäftsführer*in
(1) Sitz der Bundesgeschäftsstelle ist Berlin.
(2) Der Bundesvorstand stellt ein*e Geschäftsführer*in und eventuell weitere
Beschäftigte ein.
(3) Campusgrün achtet als Arbeitgeber*in auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
(4) Die*der Geschäftsführer*in ist dem Bundesvorstand und der
Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle
verantwortlich.
(5) Die*der Geschäftsführer*in unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Arbeit.
Die genaue Aufgabenteilung beschließt der Bundesvorstand in Absprache mit
der*dem Geschäftsführer*in.
(6) Die Struktur und die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle ist Bestandteil des
Rechenschaftsberichts des Bundesvorstands.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 28 Allgemeine Bestimmungen
16
(1) Niemand darf aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
diskriminiert werden. Bei der Wahl von Räumlichkeiten ist ein barrierefreier
Zugang zu beachten. Menschen mit Behinderung muss eine möglichst
barrierearme Beteiligung ermöglicht werden. Bei Bedarf ist Unterstützung zu
organisieren.
(2) Bei Sitzungsterminen sind nach Möglichkeit Bedürfnisse von Personen mit
Kindern zu berücksichtigen. Soweit es möglich ist, soll eine Kinderbetreuung
organisiert werden.
(3) Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von drei anwesenden Delegierten wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt. Personenwahlen werden grundsätzlich
geheim durchgeführt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 29 Salvatorische Klausel
Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der
Satzung
wirksam.
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Eine Änderung dieser Satzung tritt - in der
Regel
und wenn nicht explizit anders beschlossen - zwei Wochen, nach der
Mitgliederversammlung auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2)Die*Der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts bleibt bis zur Neuwahl des
Bundesschiedsgerichts durch die Bundesmitgliederversammlung im Amt. Näheres
regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(3) Die Wahlordnung, beschlossen auf der 24 Bundesmitgliederversammlung am
17. April 2011, ist unwirksam, bis die Bundesmitgliederversammlung eine neue
Wahlordnung beschließt.
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